AGB - Feld HP 2021

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KFZ - Meisterwerkstatt


Ihr Partner und Spezialist für die Entwicklung, Fertigung, Reparatur und Revision von Saug-und Turbomotoren für Sport und Rennfahrzeuge.
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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Geltung
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Entwicklungs- und Beratungsdienstleistungen der Firma Feld Motorsport vertreten durch Herrn Michael Feld. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Für alle mit uns abgeschlossene Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


II. Angebot und Abschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die in Katalogen, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthalten Preise und technische Daten können sich ändern. Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Die Preise gelten für 2 Wochen ab Datum der Auftragsbestätigung. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden unsere am Liefertag gültigen Preise berechnet.


III. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine oder Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sie müssen in jedem Fall schriftlich von uns bestätigt sein. Höhere Gewalt, Streiks, technische Änderungen oder unverschuldetes Unvermögen bei uns oder unseren Lieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Bei unverbindlichen Lieferterminen oder Lieferfristen kann uns der Besteller sechs Wochen nach der Überschreitung schriftlich auffordern, in angemessener Zeit zu liefern. Mit dieser Mahnung geraten wir in Verzug.


IV. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind entweder bei Abholung in bar und ohne jeden Abzug oder bei Versand gegen Vorauskasse zu leisten. Alle Preise gelten ab Lager Heusweiler, der Käufer hat also die Nebenkosten für Fracht, Verpackung, Verladung usw. selbst zu tragen. Bei nicht berechtigter Annahmeverweigerung unserer Sendungen wird der Besteller mindestens 50.- Euro Stornierungskosten belastet. Bei Einbau in unsere Werkstatt ist die Bezahlung bei Abholung des Fahrzeugs fällig, spätestens jedoch innerhalb 7 Tagen nach Meldung der Fertigstellung und Erhalt der Rechnung. Schecks werden nicht angenommen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Bei Ersatzteilen von Motorteilen die einen Gesamtbetrag über 1500 € überschreiten, sind wir berechtigt eine Vorauszahlung von 100 % zu erheben. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet.

V. Zurückbehaltungsrecht
An dem auf Grund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenstand steht uns wegen aller Forderungen (auch aus früheren Instandsetzungen, Bearbeitungen, Ersatzlieferungen usw.)eine Zurückbehaltungs- und Unternehmerpfand zu. Wir sind zur Pfandwertung im Wege freihändigen Verkaufs berechtigt. Für Pfandverkaufsandrohung genügt die schriftliche Benachrichtigung an die letzte Anschrift des Bestellers.


VI. Gefahrenübernahme und Abnahme
Alle Sendungen und etwaige Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht gem. § 447 Abs. 1 BGB auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem Spediteur usw. übergeben haben. Dies gilt auch für Sendungen innerhalb unseres Erfüllungsortes. Wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen versenden, geht die Gefahr beim Verladen auf den Besteller über. Verweigert der Besteller die Annahme einer ihm zugesandten Ware, so sind wir zur nochmaligen Übersendung nicht mehr verpflichtet. Wir sind dann berechtigt, dem Besteller eine Frist von 14 Tagen zur Abholung der Ware bei uns zu setzten und den Rücktritt vom Vertrag anzudrohen. Holt der Besteller die Ware in der gesetzten Frist nicht bei uns ab, sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und wegen Nichterfüllung, Schadenersatz zu verlangen, und zwar bei Fahrzeugen 15 % und bei Teilen sonstigen Leistungen 20 % vom Brutto-Rechnungsbetrag, ohne dass wir die Höhe des uns entstandenen Schadens nachwiesen zu müssen. Dieser Schadensersatz besteht nicht, soweit der Besteller nachweist, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale hinausgehenden tatsächlich Schaden geltend zu machen. Die vorstehende Schadensersatzregelung gilt auch, wenn von vornherein Abholung bei uns vereinbart ist – also keine Versendung erfolgen soll – und wir eine Abholfrist von 14 Tagen mit Kündigungsandrohung gesetzt haben.


VIII. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchen Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonderes bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware . Bei Verbreitung (§ 950 BGB) ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor. Die neue Sache dient unserer Sicherung jedoch nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten Waren. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedienungen. Die Forderungen des Besteller aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an abgetreten
und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Besteller ist zur Weiteräußerung der Vorbehaltsware nur unter der Bedingung ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung, jedoch nicht zu anderen Verfügungen über die Forderung, insbesondere nicht zur Abtretung ermächtigt. Solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir von der uns zustehende Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und ihnen die Abtretung anzuzeigen. nach vollständiger Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum ohne weiteres auf den Besteller über, auch die abgetretenen Forderungen stehen ihm wieder zu. Die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherungen sind von uns - nach unsere Wahl – insoweit freizugeben, als ihr Wert die zusichernden Forderungen um 20 % übersteigt ( jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Forderungen im echten Kontokorrentenverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind). für die Dauer unseres Eigentumsvorbehalts hat der Besteller uns von allen Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen die Kaufsache in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand oder gegen die im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts sicherungshalber abgetretenen Forderungen richten, unverzüglich zu benachrichtigen. der Besteller hat für den Fall einer Zwangvollstreckung aller erforderlichen Maßnahmen sofort zu treffen, um eine Beeinträchtigung unsere Interessen und Rechte zu verhindern. Die Kosten etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Bei Zahlungseinstellung ist der Besteller verpflichtet, die von uns gelieferte und noch vorhandene Ware auszusondern und uns eine genaue Aufstellung einzureichen. Die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware durch uns gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Rücktritt ausdrücklich erklärt wird.


VIII. Rücknahme/Lieferung
Elektronische, sowie extra bestellte Teile bzw. Teile welche nicht zum ständigen Lagerbestand gehören, sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

IX. Pfandrecht
Wegen unserer Forderungen aus der Bestellung steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund der Bestellung in unseren Besitz gelangten Gegenstände zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche gegen den Besteller gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind und der Auftraggegenstand dem Besteller gehört.

X. Haftung
Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere solche aus Verzug. Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung. Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurde. Soweit unsere Haftung in Frage kommt, kann nur Geldersatz bis zu Höhe des Zeitwertes verlangt werden

XI. Gewährleistung
Für uns gelieferte Teile übernehmen wir Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Wertarbeit für die Dauer von sechs Monaten ab Gefahrübergang. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungs-, Aus- und Einbaukosten sowie Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl in unserer Werkstatt durch kostenlosen Ersatz oder kostenlose Nachbesserung der Teile, die von uns als fehlerhaft anerkannt worden sind. Es werden nur die Materialkosten unserer Produkte, nicht jedoch die Arbeitszeit übernommen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet. Der Käufer hat Fehler unverzüglich bei uns anzuzeigen oder aufnehmen zu lassen. Nach Feststellung eines Fehlers ist uns unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Käufer ist für die Schadensursächlichkeit beweispflichtig. Bei der Prüfung von Motoren unter Belastung übernehmen wir keine Haftung für daran auftretende Schäden

Keinesfalls haften wir, wenn...

der Käufer bereits eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten übernommen hat,

die gelieferten Teile ohne ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung in Motorsportwettbewerben eingesetzt werden.

Für Rennteile, die kurzlebige Hochleistungsprodukte sind, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit im Werkstoff des fabrikneuen Teiles zum Zeitpunkt der Übergabe. Produkte und Bausätze, für die kein TÜV-Gutachten oder ABE unsererseits vorliegt, besteht keine Gewährleistungspflicht.

Wenn ein Fehler, für den ein Gewährleistungsanspruch besteht, außerhalb unserer Werkstatt behoben werden könnte und der Kunde dies wünscht, muss vor Beginn der Arbeiten unsere Zustimmung eingeholt werden. Der Käufer hat gegenüber dem fremden Betrieb – wenn nicht vorher etwas anderes vereinbart worden ist – in Vorlage zu treten und bei uns unter Einreichung aller Rechnungsunterlagen über zwischenzeitlich durchgeführte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie der fehlenden Teile einen schriftlichen Gewährleistungsantrag zu stellen. Wenn ein Fehler nicht beseitigt werden kann oder weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung beantragen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferungen besteht nicht. Wir behalten uns das Recht vor, in besonderen Fällen das Fahrzeug zur Nachbesserung in unsere Werkstatt zu überführen.


Für neue Motoren, die gegenüber dem Serienstand leistungsgesteigert sind, geben wir eine Gewährleistung für die Dauer von 6 Monaten mit Kilometerbegrenzung ab dem Tag der Inbetriebnahme. Der Kilometerbegrenzung liegt der Umfang der Leistungssteigerung zugrunde, max. jedoch 10 000 km. Voraussetzung für die Gewährleistung ist die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften für den Betrieb unserer Motoren und Tuning-Kitts. Ölverbräuche müssen nicht den vom Ursprungshersteller angegebenen Werten entsprechen. Alle Teile, die Gegenstand eines Gewährleistungsfalles sind, müssen uns kostenlos zugestellt werden.
Bei Leistungsgesteigerten Neufahrzeugen übernehmen wir Gewährleistung für die Dauer von 6 Monaten mit Kilometerbegrenzung ab dem Tag der Inbetriebnahme max. jedoch 10 000 km. Die Gewährleistung umfasst jedoch nur die von uns verbauten oder bearbeiteten Teile. Für Leistungssteigernde Maßnahmen an Gebrauchtfahrzeugen gelten die Allgemeinen Reparaturbedingungen des ZDK, jedoch erstreckt sich unsere Gewährleistung hier nur auf die von uns verbauten oder bearbeiteten Teile. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des fehlerhaften Teils. Voraussetzung für die Gewährleistung ist die Einhaltung der Vorschriften für den Betrieb unserer Motoren. Ölverbräuche müssen nicht den vom Ursprungshersteller angegebenen Werten entsprechen.
Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, z. B. Fahren ohne Betriebsstoffe wie Kühl- und Schmiermittel, fallen nicht unter unsere Gewährleistungspflicht. Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln, die unter Gewährleistung fallen, werden von uns nur anerkannt, wenn sie binnen 14 Tagen nach Feststellung schriftlich eingereicht werden. Gewährleistungsarbeiten werden ausschließlich bei uns im Hause durchgeführt. Dabei ausgetauschte Teile müssen uns zur Begutachtung zugesandt werden und gehen in unser Eigentum über. Gebrauchte Gegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.

Die Gewährleistung erlischt, wenn. . .

die im Hersteller-Kundendienstheft vorgesehenen Wartungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden

die Vorschriften der Hersteller-Betriebsanleitung missachtet werden

die Vorschriften unserer, hiervon abweichenden oder ergänzenden Betriebsanleitung missachtet werden

das Fahrzeug bei Wettbewerbsfahrten eingesetzt wird

das Fahrzeug in von uns nicht genehmigter Weise technisch verändert wird

das Fahrzeug unsachgemäß gewartet oder instand gesetzt worden ist

das Fahrzeug in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt worden ist

die geforderten Wartungsarbeiten nicht von uns durchgeführt werden


Gewährleistungen beziehen sich grundsätzlich nur auf Materialkosten, nie auf Lohnkosten. Das gilt auch für Gewährleistungen, die von Dritten vorgenommen werden. Ansprüche auf Wandlung oder Änderung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises sind ausgeschlossen, wenn wir unsere obige Gewährleistung erfüllen.

XII. TÜV-Abnahme
Ein Anspruch des Bestellers auf TÜV-Eintragungen in den Kraftfahrzeugbrief besteht grundsätzlich nur bei dem TÜV, der den Musterbericht erstellt hat.
Es wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass Motorsportprodukte kurzlebige Hochleistungsprodukte sind und deshalb grundsätzlich nicht zulässig sind im Bereich der StVO und StVZO.

XIII. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Firmensitz von Feld Motorsport. Wenn der Besteller Vollkaufmann ist, gilt Saabrücken als Erfüllungsort und als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen dem Besteller und uns. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohn- bzw. Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- bzw. Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.


XIV. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Berührt weder die Gültigkeit des Vertrages noch die übrigen Bestimmungen.


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